PUBLIKATION

Neue Zürcher Zeitung

ZUSAMMENARBEIT

David Pretre (Fotografie)

TEXT

Sabine Windlin

DATUM

9.1.2012

UNSICHERHEIT IM UMGANG MIT DATEN

 

Wie viele Informationen dürfen oder sollen Lehrpersonen, Schulpsychologen, Sozialarbeiter und Strafverfolgungsbehörden miteinander austauschen? Die Meinungen darüber gehen auseinander.

 

Am Mittagstisch mancher Primarschulen geht es oft zu und her wie am Stammtisch einer Dorfbeiz. Der Hunger kurz nach zwölf Uhr ist gross, das Mitteilungsbedürfnis auch. Zu erfahren gibt es einiges: Die Mutter eines Kindes kann nicht arbeiten gehen, weil sie psychisch erkrankt ist; der Vater eines Knaben verdient über fünfzehntausend Franken; das Haus, in das ein Kind eingezogen ist, hat zwei Millionen gekostet, aber dort schlafen Mama und Papa nicht mehr im gleichen Bett.

 

Dass sich der Informationsfluss an einem redseligen Kindertisch nicht steuern, geschweige denn unterbinden lässt, ist den kantonalen Datenschutzbeauftragten bewusst. Dass sich aber Richtlinien aufdrängen, die Klarheit darüber schaffen, wie Lehrpersonen und andere Träger eines Amts- oder Berufsgeheimnisses mit delikaten Personendaten umzugehen haben, hat sich im Laufe der letzten Jahre gezeigt. «Es herrschen innerhalb des Schulbetriebs eine grosse Unsicherheit und ein Bedürfnis nach Aufklärung», lautet das Fazit von René Huber, Datenschutzbeauftragter des Kantons Zug, der Ende November eine entsprechende Veranstaltung an der Pädagogischen Hochschule Zug durchgeführt hat. Nicht nur Zug, auch Basel-Landschaft, Bern, Zürich und Solothurn haben Leitfäden entwickelt, die sich mit dem Thema Schule und Datenschutz auseinandersetzen.


Wer nach aussergewöhnlichen Gewaltausbrüchen von Schülern, wie jenem im Fall München, nach einem niederschwelligen Informationsaustausch zwischen diversen Amtsstellen ruft, darf nicht vergessen, dass auch er vielleicht dereinst gerne in die Gunst des Datenschutzes kommt. Ein Rektor möchte wohl beispielsweise kaum, dass der Grund seiner Absenz – ein Burnout – den Eltern gegenüber kommuniziert wird, weil er zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Schuldienst einsteigen will. Eine Lehrerin möchte kaum, dass das Schulhausteam von ihrer erfolglosen Bewerbung in der Bildungsverwaltung Bescheid weiss. Die Eltern einer Sekundarschülerin sind nicht erfreut, wenn der künftige Lehrmeister erfährt, dass die Tochter kurz vor der Unterzeichnung des Lehrvertrags wegen Alkoholkonsums notfallmässig hospitalisiert wurde. Ein Kind soll nicht dem Gespött der Klasse ausgesetzt sein, weil dessen Vater wegen eines Vermögensdelikts vor Gericht steht.


Was Informationen über Jugendliche betrifft, ist gemäss Datenschützern besonders unter Lehrmeistern das Bedürfnis gross, auch sensible Informationen über potenzielle Lehrlinge in Erfahrung zu bringen. Mit Zeugnisnoten und einer Beurteilung in Sozialkompetenz geben sich die wenigsten zufrieden. «Die meisten möchten vertieft über den Charakter des Jugendlichen Bescheid wissen», so Huber. Unproblematisch ist dies, wenn der Jugendliche selber eine Referenz angibt, sonst sind beispielsweise Lehrpersonen nicht befugt, Auskunft zu erteilen. Es gelte, so Huber, der Grundsatz des Neuanfangs. Jedes Kind, auch wenn es Ärger gemacht oder Schwierigkeiten gehabt habe, habe das Recht, Altlasten hinter sich zu lassen. Dieser Grundsatz, betont Huber, sei aber keine Erfindung des Datenschutzes, sondern ein Prinzip der Pädagogik und im Bewusstsein vieler Lehrpersonen meist gut verankert.


So unbedarft Kinder und Jugendliche untereinander Informationen austauschen oder gar höchst Intimes über sich im Internet preisgeben, so alarmiert und aufgeklärt reagieren manche, wenn sie einen Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte orten – etwa wenn ein Lehrer ihr Handy konfisziert, das unerlaubterweise während einer Prüfung im Einsatz war, und nachschauen will, ob jemand per SMS geholfen hat. «Das dürfen Sie nicht! Das ist Privatsache», so muss sich dann der Lehrer vom Schüler belehren lassen – und der Überprüfte hat sogar noch recht. Gemäss den kantonalen Richtlinien darf ein Lehrer die Handys der Schüler während des Unterrichts zwar einziehen, aber keine Nachrichten darauf lesen. – Immer wieder kommt es vor, dass Lehrer Opfer von unkorrektem Umgang mit Personendaten werden, zum Beispiel, indem Schüler sie unerlaubterweise während eines Ausflugs beim Picknicken oder während der Pausenaufsicht beim Nasenbohren filmen und dann verkünden, man werde die Bilder auf Youtube stellen. Eltern wiederum intervenieren, wenn sie auf der Website der Schule eine Foto ausmachen, auf welcher ihr Kind zu erkennen ist, wobei die Datenschutzexperten Gruppenfotos von Schulanlässen zulassen, nicht aber Einzel- bzw. Nahaufnahmen von Kindern.


Von der Familie getrennt lebende Elternteile schliesslich müssen immer wieder erleben, wie ihnen mit Verweis auf den Datenschutz wichtige Informationen – etwa Daten für Schulbesuchstage – vorenthalten werden. Dabei sieht das ZGB ausdrücklich vor, dass auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil ein Recht auf alle wichtigen Informationen über das Kind hat. Verbürgt ist der Kampf eines geschiedenen Vaters, der – wie alle anderen Väter – ebenfalls auf der Elternspalte der Klassenliste seiner Tochter figurieren wollte. «Nicht möglich», beschied ihm das Rektorat, nur der Name der Kindsmutter als registrierter Sorgeberechtigter werde erwähnt.


Als heikle Schnittstelle gilt jene zwischen der Schule und dem schulpsychologischen Dienst, wo gemäss dem viel zitierten Ansatz der «ganzheitlichen Förderung» eng zusammengearbeitet werden soll, aber eben auch nicht zu eng. Die Datenschutzbeauftragten setzen Grenzen: Beansprucht ein Kind eine psychologische, psychomotorische oder logopädische Fördermassnahme, so ist die Lehrperson grundsätzlich nicht darüber zu informieren bzw. nur dann, wenn die Information «unterrichtsrelevant» ist, was unterschiedlich ausgelegt werden kann. Vom Lehrer verfasste Verhaltensberichte wiederum dürfen nicht an andere Lehrerkollegen weitergegeben werden, weil diese «die subjektive Wahrnehmung der Lehrperson enthalten oder durch Antipathie beeinflusst sein könnten».

Schulische Sozialarbeiter, von der Schule direkt angestellt, unterstehen ebenfalls dem Amtsgeheimnis. Sie sollen als Vertrauensperson bei Schwierigkeiten von Eltern und Schülern angegangen werden können. Informieren oder aktiv werden darf der Schulsozialarbeiter gegenüber den Behörden deshalb nur mit Einwilligung des Kindes. Erfährt er allerdings von einer Gefährdung des Kindeswohls, ist er verpflichtet, die Vormundschaftsbehörde – nicht aber die Polizei – zu informieren.


Lehrerzimmer sind, was den Austausch von Vertraulichem anbelangt, laut der Einschätzung der Datenschutzbeauftragten oft veritable Klatschbörsen. Alkoholprobleme von Eltern, über die man munkelt, werden dort unter Umständen genauso verhandelt wie die Probleme einzelner Kinder, egal, ob es sich um ADS, Magersucht oder Depressionen handelt. Böser Wille, glaubt René Huber, stecke nicht dahinter, dennoch seien solche Gespräche unter Nennung der Namen nicht datenschutzkonform. «Ist ein Informationsaustausch aus psychohygienischen Gründen notwendig», heisst es in den kantonalen Richtlinien an die Adresse gesprächiger Pädagogen, «dürfen keine Namen der Betroffenen genannt werden.»

 


Interview mit Peter Hofmann, lanjähriger Lehrer und Jurist, über die neue Absicherungsmentalität im Schulbetrieb. Er leitet die unabhängige Fachstelle Schulrecht und ist Verfasser des Wegweisers «Recht handeln – Recht haben» für Lehrpersonen.

Herr Hofmann, die Gewaltattacke während eines Klassenlagers in München, bei der drei Berufswahlschüler aus der Schweiz fünf Passanten aufs Übelste verprügelten, brachte die Forderung nach einem besseren Informationsfluss zwischen Schule und Jugendanwaltschaft auf. Der zuständige Lehrer wusste damals nicht, dass gegen diese Schüler ein Verfahren lief. Hat sich seit dem Vorfall vom Sommer 2009 etwas geändert?
Einzelne Kantone schaffen zunehmend gesetzliche Grundlagen für einen besseren Informationsaustausch zwischen Schulen, Jugendanwaltschaften und Vormundschaftsbehörden. Eine Ergänzung der neuen Strafprozessordnung ist auf Bundesebene im Moment jedoch nicht vorgesehen, was zu bedauern ist. Ich bin überzeugt, dass der eingangs erwähnte Fall hätte verhindert werden können, wenn der Klassenlehrer gewusst hätte, dass seine Schüler vorbestraft sind; er hätte die sehr aggressiven Schüler erst gar nicht ins Lager mitgenommen oder ihnen zumindest keinen freien Ausgang erlaubt.


Würden Sie als Lehrer wissen wollen, wenn ein Schüler von Ihnen mit dem Gesetz in Konflikt steht, zum Beispiel, weil er Drogen konsumiert, seine Freundin verprügelt oder Sachen klaut?
Auf jeden Fall. Das Märchen vom Lehrer, der am liebsten unbelastet und uninformiert an seinen Schüler herantritt, hat ausgedient. Zudem ist das unprofessionell. Die Informationen müssen fliessen. Auch wenn ich über das vielleicht getrübte Vorleben eines Schülers punkto Leistung oder Benehmen Bescheid weiss, kann ich ein gutes Einvernehmen mit ihm haben. Die Lehrer sind da Profis genug. Der Umgang mit einem schwierigen Schüler ist sogar einfacher, wenn ich seine Lebensumstände oder Probleme kenne. Ich rede aus meiner eigenen, langjährigen Erfahrung als Lehrer und Schulpräsident. Wichtig ist, dass unter den Kantonen eine Koordination stattfindet, sonst können die betreffenden Familien – wie dies nicht wenige Schultouristen tun – einfach den Wohnort wechseln.


Die Frage ist doch aber auch, was zum Beispiel ein Lehrer mit dem Wissen macht. Etwas wissen kann auch ein Risiko bergen.
Das stimmt. Wenn mir als Lehrer gemeldet wird, dass ein Schüler sich sexuell nicht im Griff hat, Mädchen drangsaliert und begrabscht, muss ich reagieren und trage durch mein Mitwissen eine gewisse Verantwortung. Denn wenn dieser Schüler im Klassenlager ein Mädchen nötigt, kann ich nachher nicht einfach sagen, ich hätte von keinen Gefahren gewusst.


In einem Brief des Verbandes Zürcher Schulpräsidien wird kritisiert, dass das Informations- und Datenschutzgesetz dem Bedarf der Schulen nach Informationsaustausch nicht gerecht werde. Im Zweifel werde immer pro Datenschutz gehandelt. Sehen Sie das auch so?
Ja, der Datenschutz wird stark überbewertet. Das führt zu einer Verantwortungsdiffusion. Welche Folgen dies hat, zeigt ein aktueller Fall aus meiner beratenden Tätigkeit. Es ging um einen hochproblematischen Schüler, der von der 3. Primarklasse des Kantons Zürich in die 4. Klasse des Kantons St. Gallen wechselte. Es flossen keinerlei Informationen. Die Schulleitung musste sich die Informationen sehr mühsam und zeitaufwendig selber beschaffen und erhielt wichtige Auskünfte mit Verweis auf den Datenschutz nicht. Aber die Schule ist auf alle relevanten Angaben angewiesen, wenn sie ein neues Kind aufnimmt. Dazu gehören Fördermassnahmen genauso wie Promotionen, Dispensationen und Disziplinarisches. Ohne diese Informationen lässt man die nächste Schule ohne Radar auf den Eisberg auflaufen, mit den entsprechenden Folgen für alle an Bord.


Ein Vater wollte vor kurzem von der Kindergärtnerin seiner kleinen Tochter wissen, wer von ihren «Gspänli» an welchen Tagen den Mittagstisch besucht, damit sein Kind den Weg dorthin nicht alleine zurücklegen muss. Er erhielt die Information – mit Verweis auf Datenschutz – nicht.
Vor der Schule macht die Verrechtlichung der Gesellschaft eben nicht halt. Und dieses Beispiel zeigt, wie sehr der gesunde Menschenverstand dabei leidet. Ich habe selber eine Tochter in dem Alter und kann das Anliegen des Vaters gut verstehen. Die Kindergarten-Lehrerin hatte wohl Angst, man könnte ihr einen Strick draus drehen, wenn sie dem Vater Auskunft gibt, und blockte deshalb ab. Solche Antworten sind für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht förderlich.


Eltern erhalten einen «Meldezettel», weil die Tochter im Unterricht beim Briefeschreiben erwischt wurde, oder sie müssen – dies die neuste Tendenz – mit ihrer Unterschrift im Hausaufgabenheft bezeugen, dass sie Kenntnis über die bevorstehende Prüfung ihres Kindes haben. Wie interpretieren Sie diese Art von Informationsaustausch?
Die erwähnten Beispiele dokumentieren eine Absicherungsmentalität. Alle sind verunsichert und haben Angst, Fehler zu machen. Die Schulpräsidentin einer Goldküsten-Gemeinde hat mir vor kurzem erzählt, sie habe bei vielen Elterngesprächen den Anwalt mit am Tisch. Als ich vor zwanzig Jahren zum Primarlehrer ausgebildet wurde, war Recht nicht eine Stunde lang ein Thema. An den pädagogischen Hochschulen von heute hat sich diesbezüglich ein neues, grosses Feld eröffnet. Und im Zentrum steht immer die Frage: Was darf ich, was darf ich nicht?